Der Vorstand
§ 26 BGB - Vorstand und Vertretung
- Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
- Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Hier ist es ratsam, in den Vorstand mindestens 3 und höchstens 5 Mitglieder zu wählen. Ist der Vorstand zu klein (1 Person), seid Ihr unter Umständen nicht handlungsfähig, wenn diese Person ausfällt. Ist der Vorstand zu groß, fallen vielleicht Entscheidungen schwer, weil "zu viele Köche den Brei verderben" können.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen (politisch / in der Öffentlichkeit) und ist sein gesetzlicher Vertreter. Der Vorstand darf daher Rechtsgeschäfte für den Verein tätigen (etwas kaufen oder jemanden einstellen usw.), muss unter Umständen aber auch für Fehler, die gemacht wurden, gerade stehen. Der Vorstand ist also hauptverantwortlich für das Zentrum.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehört u.a.:
- Mitgliederversammlung (Einberufung und Durchführung bzw. Nachbereitung)
- Erarbeitung des Konzeptes, Leitbild, Philosophie usw.
- Ansprechpartner für das Team, die Mitarbeiter / Arbeitgeber (Personalentscheidungen, Arbeitsverträge)
- Sicherung der Finanzierung (Mittelakquise, Wirtschaftsplan, Spendengelder)
- Vereinsbuchhaltung (Steuern / Gemeinnützigkeit, Buchhaltung, allgemeine Vereinsverwaltung)
- Mitgliederverwaltung (Neuaufnahme, Kündigung, Mitgliedsbeiträge)
- Verträge (Mietverträge, Versicherungen, Bankvollmacht usw.)
- Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Flyer, Homepage, Feste, Feiern und Aktivitäten planen und durchführen)
- Repräsentation usw.
Diese und weitere Aufgaben sind für Vorstände aller Vereine allgemein gültig. In größeren Vereinen wird eine Vielzahl dieser und weiterer Verwaltungsaufgaben an eine Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter (Verwaltung / Buchhaltung usw.) delegiert. In Mütterzentren und offenen Häusern für Jung & Alt als Selbsthilfeeinrichtung ist der Aufgabenbereich der ehrenamtlichen Vorstände oft noch umfangreicher. Aufgrund der fehlenden Landesförderung bzw. unterschiedlichen kommunalen Unterstützung der einzelnen Zentren sind viele Zentren finanziell nicht in der Lage, die umfangreichen Aufgaben an eine hauptamtliche Geschäftsführung abzugeben. Bevor man sich also für eine Kandidatur entscheidet, sollte man sich über den Umfang der Vorstandstätigkeit im Klaren sein. Denn eines ist gewiss – mit dem Geschick, der Motivation und dem Verantwortungsbewusstsein des Vorstandes steht und fällt das Zentrum.